Tor-Urteil: Anregung einer Wahrungsbeschwerde

Herrn Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy
Generalprokuratur
Schmerlingplatz 11
1011 Wien
Per Email voraus an ernst-eugen.fabrizy@justiz.gv.at
Wien, 23. Juli 2014

Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 23 Abs 2 StPO

Sehr geehrter Herr Doktor Fabrizy!

Am 30.6.2014 wurde der bisher unbescholtene XXX XXXX vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Wir halten diese Verurteilung für rechtwidrig. Unsere Anregung basiert auf folgenden Überlegungen:

I. Zur Legitimation:

a.) Subjektiv: Gemäß § 23 Abs 2 StPO ist JEDERMANN zur Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes berechtigt. „Nicht nur der Verteidiger, Verurteilte oder ein Gericht, das (retrospektiv) in einem Vorgang eine Gesetzesverletzung erblickt, können bei der Generalprokuratur eine Prüfung initiieren, sondern auch verfahrensfremde Personen; vgl Ulrich in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 23 Rz 11; Fabrizy, StPO11 § 23 Rz 5; Bertel/Venier, Strafprozessrecht7 Rz 671; dies, Komm StPO § 292 Rz 1.“

b.) Objektiv: Mit einer Wahrungsbeschwerde anfechtbar sind Entscheidungen von Strafgerichten, also Urteile wie dieses; vgl 12 Os 25/13p, EvBl 2013/115, 788; Bertel/Venier, Strafprozessrecht7 Rz 671

Das Urteil ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen, jedoch kommt es „auf die Rechtskraft der von der Generalprokuratur angefochtenen gerichtlichen Entscheidung […] nicht an“; vgl Schroll/Schillhammer, Rechtsmittel in Strafsachen2 Rz 683; St. Seiler, Strafprozessrecht12 Rz 1236; Fabrizy, StPO11 § 23 Rz 1; 12 Os 25/13p, EvBl 2013/115, 788.“

Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit war unter anderem die soziale Adäquanz der Tathandlung zu beurteilen bzw wäre dringend zu beurteilen gewesen bzw ist rechtswidrigerweise nicht beurteilt worden. Außerdem wurde § 13 ECG zu Unrecht nicht angewandt. „Bei einem willkürlichen Gebrauch des eingeräumten Ermessens … liegt eine Gesetzesverletzung [vor], die mit § 23 aufgegriffen werden kann“ vor; vgl 14 Os 100/05w; RIS-Justiz RS0120232; EvBl 1999/166).

II. Zur Begründetheit:

1. Sachverhalt:
Der Angeklagte hat in Graz eine sogenannte „Tor-Exit Node“ betrieben. Dies ist ein Computerprogramm, also eine Mehrzahl an Dateien auf einem Computer zur zielgerichteten automationsunterstützten Datenverarbeitung. Das Ziel der solcherart herbeigeführten Datenverarbeitung war die Bereitstellung des Computers für das internationale Tor-Netzwerk.
Dieses Netzwerk dient hauptsächlich (pauschal gesagt) zur anonymen Nutzung des Internets. Wer über dieses Netzwerk das Internet nutzt, kann weder von staatlichen Stellen, noch von sonstigen Dritten überwacht werden.
Insbesondere in totalitären Staaten, in denen Medien zensiert werden, ist es ein Mittel, um freie, ungefilterte Information zu erlangen. Zu diesem Zweck stellen in Österreich und unzähligen anderen Ländern tausende Privatpersonen ihren Computer diesem Netzwerk zur Verfügung. Es handelt sich hierbei um sogenannte „Internetaktivisten“, die, ohne dafür den geringsten eigenen Vorteil zu haben, einen Teil der Rechenleistung ihres Computers kostenlos anderen zur Verfügung stellen um diesen den anonymen, unzensierten Zugriff auf das Internet zu ermöglichen.
Es handelt sich hierbei um eine selbstlose, sozial nicht bloß adäquate, sondern auch wünschenswerte Handlung!

2. Rechtliche Beurteilung:

Die Staatsanwaltschaft Graz brachte in ihrem Strafantrag vom 16.4.2014 Anklage ein, in der sie dem nunmehr Verurteilten folgendes zur Last legte:

Zitat aus dem Strafantrag:

„XXXXXX XXXXX hat in XXXXXX
I. am xxxxx dadurch zur Ausführung der strafbaren Handlung einer bislang
unbekannten Person, welche sich eine pornografische Darstellung einer minderjährigen
Person, nämlich die wirklichkeitsnahe Abbildung der Genitalien und der Schamgegend einer
Minderjährigen, nämlich eine Bilddatei mit der Darstellung eines minderjährigen Mädchens,
das mit gespreizten Beinen seine Vagina präsentiert, wobei es sich um eine reißerisch
verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste
Abbildung handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dient, durch Beziehen über
das Internet, nämlich über die Internetseite „www.img-up.net“, verschafft hat, beigetragen,
dass er einen von ihm gemieteten Server im TOR-Netzwerk als anonymen Exit-Node den
Usern dieses Netzwerks zum Zwecke des unzensierten Zugangs ins Internet zur Verfügung
stellte, wobei ihm bewusst war, dass das TOR-Netzwerk auch für Zugriffe auf
Kinderpornographie oder zum Hochladen der selben verwendet werden kann, er sich jedoch
damit abfand;“

Das Landesgericht für Strafsachen Graz fällte daraufhin zur Aktenzahl xxxxxxxx am 30.6.2014 ein verurteilendes Erkenntnis hinsichtlich des oben genannten Anklagepunktes.

Vom Vorwurf, er habe selbst Kinderpornos besessen, wurde der Angeklagte jedoch freigesprochen!

Diese Verurteilung ist in einem Maße rechtswidrig, das jedem Laien einleuchtet. Die Gründe seien hiermit dennoch dargelegt:

II.1.) § 13 ECG

§ 13 ECG (1):
Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt und
3. die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert.
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinn des Abs. 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

§ 19 Abs 2 ECG: Abs. 1 sowie die §§ 13 bis 18 sind auch auf Anbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.

Der Verurteilte ist durch den Betrieb einer Tor-Exit-Node zweifellos ein Dienstbetreiber im Sinne des § 3 Z 2 ECG.

Der Verurteilte stellte in concreto gemeinsam mit anderen das Tor-Netzwerk unentgeltlich bereit, wobei er die konkrete Übermittlung der inkriminierten Inhalte weder veranlasst hat, noch den Empfänger der Information oder die übermittelten Informationen auswählte oder veränderte.

Der Verurteilte hat sogar sogenannte Port-Sperren (Ports 25, 2525, 50000 bis 65000 sowie weitere bekannte filesharing-ports) eingerichtet, um ua dem Versand von Spam-Emails und anderen unerwünschten bis illegalen Handlungen entgegen zu wirken.

II.2) Mangelnde sonstige Voraussetzungen der Strafbarkeit

Selbst wenn man den einschlägigen § 13 ECG nicht heranzieht, so ist das Urteil dennoch rechtswidrig, weil folgendes übersehen wurde:

a) Keine ausreichende Individualisierung der unmittelbaren Straftat:

“Der Beitrag muss zu einer ausreichend individualisierten Tat erfolgen, die dem Beitragstäter aber nicht in allen Einzelheiten bekannt sein muss.”
“Das Verschaffen des Werkzeuges für nicht näher bekannte Einbrüche keine strafbare Beteiligung dar (JBl 1977, 46 = RZ 1976/75).”
Ein zu diesem Beispiel ähnlich gelagerter Fall liegt hier in concreto vor: Bei der Tor-Exit Node handelt es sich um ein Werkzeug, das sowohl für legale, wie auch für illegale Handlungen verwendet werden kann. Der Verurteilte kommunizierte mit einem Dritten über die Möglichkeit nicht näher bezeichneter legaler und illegaler Handlungen (Zitat: „ From warez over the NSA & Jihad sites + nazis till child porn“). Bei „warez“ handelt es sich um urheberrechtlich geschütztes Material, die NSA ist eine us-amerikanisch Überwachungsinstitution, Jihad bedeutet Anstrengung auf dem Wege Gottes, Nazis bezieht sich auf nationalsozialistische Inhalte), nicht jedoch über einen konkreten Tatplan oder ähnliches.
Ob es sich beim unmittelbaren Täter um diesen Konversationspartner handelte oder nicht, ist unklar. Auch stellte der Verurteilte seine Server nicht konkret dem unmittelbaren Täter zur Verfügung, sondern der Allgemeinheit und zwar – wie im Urteil ausgesprochen – „Zum Zwecke des unzensierten Zugangs ins Internet“ – nicht jedoch zum Zweck der Erleichterung einer konkreten strafbaren Handlung.
Ein, für die kriminelle Handlungen verwendbares Werkzeug sind Dinge wie: ein Küchenmesser, ein Kugelschreiber, eine Telefonleitung, eine herkömmliche Internetverbindung oder auch eine Tor-Exit-Node.
Dem Verurteilten wurde die Kenntnis von einer etwaigen Straftat oder des Planes einer solchen durch einen anderen unmittelbaren Täter nicht nachgewiesen, er jedoch dennoch verurteilt.
Hinweise, der Verurteilte habe Kenntnis von der Tatbegehung durch einen konkreten Dritten bzw vom Plan eines Dritten gehabt, ergab das Beweisverfahren nicht. Diesbezüglich fehlen jedenfalls Feststellungen im Urteil.

b) Fehlende Kausalität
Es wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht nachgewiesen, dass tatsächlich derjenige, mit dem sich der Verurteilte über die theoretische Möglichkeit strafbarer Handlungen austauschte, über dessen Tor-Exit-Node auf die inkriminierten Inhalte zugriff. Selbst wenn, war der Hinweis auf das Tor Netzwerk nicht als Beitragshandlung angeklagt, sondern die Bereitstellung des Dienstes selbst.
Dabei verkennt das Gericht: „Die bloße Eignung eines Verhaltens, zur Ausführung der Tat beizutragen, genügt nicht“ (Mayerhofer, StGB6 § 12 Anm 1; Triffterer, Beteiligungslehre 76).

Hinsichtlich der Kausalität ist aus technischer Sicht folgendes zu beachten: Der Weg durch das Tor-Netzwerk vom Entry-Node bis zum Exit-Node ist ein zufälliger, auf den die Teilnehmer keinen Einfluss haben. Es ist dem einzelnen Nutzers dieses Netzwerkes also nicht möglich, frei zu wählen, welchen Tor-Exit-Node er/sie nutzt. Konkret war es dem unmittelbaren Täter also nicht möglich, die als Tatbeitrag gewertete Handlung des Verurteilten tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Vielmehr hat er sich des Netzwerkes als solches bedient und daher haben die anderen Exit-Node-Bereitsteller zum Zugriff auf das inkriminierte Bildmaterial ebenso bzw ebenso wenig beigetragen wie der Verurteilte.

Der Betreiber des Tor-Exit-Nodes wiederum kann nicht wissen, wer seinen Exit-Node wann und wofür verwendet. Dass der Zugriff des unbekannten Dritten auf die inkriminierte Bilddatei also vom Exit-Node des Verurteilten erfolgte, war rein vom Zufall abhängig. Es ist also rein technisch nicht möglich durch Bereitstellung einer einzelnen Exit-Node zu einer konkreten strafbaren Handlung beizutragen.

c) Kein Vorsatz:

Im Strafantrag und im Urteil selbst ist die Intention des Verurteilten richtig dargestellt, nämlich: „zum Zwecke des unzensierten Zugangs ins Internet“.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Verurteilte selbst als unmittelbarer Täter kein Sexualdelikt begangen hat – er wurde von den diesbezüglichen Vorwürfen freigesprochen!
Es ist sohin objektiviert, dass er selbst mit diesen Straftaten nichts zu tun haben wollte und auch nichts zu tun hatte, sondern vielmehr einem unbeschränkten Personenkreis zum Zwecke des unzensierten Zugangs ins Internet verhelfen wollte.
Die weitergehende Annahme des Gerichtes, er habe durch Bereitstellen der „Tor-Exit-Node“ gleichzeitig einen Beitrag zu gerade jener Handlung eines, ihm unbekannten Dritten leisten wollen oder auch nur im entferntesten damit gerechnet, dass eine solche strafbare Handlung unter Zuhilfenahme gerade seines Computers begangen werde, die er doch in objektivierter Weise selbst zu begehen ablehnte, erscheint unlogisch und bar jeder Lebenserfahrung. Gerade bei einem Sexualdelikt gibt es ohne zusätzliche Indizien keinen vernünftigen Grund zu glauben, jemand wolle selbst nichts mit dieser Straftat zu tun haben, aber fände sich mit der Begehung durch einen konkreten Dritten ab.
Der unterstellte bedingte Vorsatz ist allenfalls zur Hälfte gegeben. Es kann zwar möglicherweise unterstellt werden, dass er die Tatbegehung durch den, ihm unbekannten Dritten ernstlich für möglich hielt, jedoch ist die Annahme, der bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufweisende Angeklagte habe sich mit der Tatbegehung abgefunden, an Absurdität kaum zu überbieten. Sein Vorsatz war vielmehr ausschließlich darauf gerichtet, anderen ungefilterten Internetzugang zu verschaffen.

Er hat in diesem Sinne nicht viel mehr getan als ein herkömmlicher Internet-Service Provider. Auch diese halten es ernstlich für möglich, dass über die von ihnen zur Verfügung gestellte Leitung potentiell strafbare Inhalte geteilt werden, weil sie wissen, dass solcherart strafbare Handlungen begangen werden können. Natürlich sind sie dennoch nicht strafbar, weil sie sich eben nicht damit abfinden, es ihnen also am Vorsatz bzw der subjektiven Zurechenbarkeit der unmittelbaren Tat fehlt.
Eine Strafbarkeit derartiger Dienstbereitstellung auf Grundlage des § 12 StGB für jegliche darüber begangene Straftat ist absurd (bzw sind solche Handlungen wie oben bereits dargestellt auch zusätzlich vom § 13 ECG erfasst).
Weitergedacht machte eine solche uferlose Auslegung des § 12 StGB jeden Waffenhändler zum Mörder. Diese Absicht kann dem Gesetzgeber wohl keinesfalls unterstellt werden, es liegt vielmehr auch hier eine sozialadäquate Handlung vor:

d) Keine „Sozialinadäquanz“ der Beitragshandlung: Dieses unrechtsbezogene Kriterium schränkt die sonst uferlose Kausalitätshaftung durch Einziehung eines Wertungsfilters ein. Denn es gibt gewisse kausale Tätigkeiten, die sich innerhalb der Sozialordnung halten und daher sozialadäquat sind.“

„Das Erfordernis der Sozialinadäquanz gilt zwar für alle Täterschaftsformen, ist aber vor allem bei der Beitragstäterschaft von praktischer Bedeutung. Die Praxis weicht dem Problem meist durch Verneinung des Vorsatzes aus (vgl Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 E 5 Rz 9; Fuchs, AT I8 33/58f).“

selbst wenn man hier den Vorsatz irrigerweise bejaht, so ist das Bereitstellen eines Tor-Exit-Nodes als Beitragshandlung grundsätzlich ungeeignet. Der Hinweis des Verurteilten an seinen Gesprächspartner, dass man durch Nutzung des Tor-Netzwerkes anonym auch illegale Handlungen begehen kann, wurde nicht als, die Straftat erleichternder Hinweis/Tipp gewertet, sondern das Bereitstellen des Dienstes selbst als Beitragshandlung gewertet.
Die Zitierung der Chat-Protokolle in der Urteilsbegründung ist deplaziert, denn im Spruch ist die Beitragshandlung die zur Verfügungstellung eines „von ihm gemieteten Server im Tor-Netzwerk als anonymen Exit-Node […] zum Zwecke des unzensierten Zugangs ins Internet“.

Diese Handlung kann jedoch für sich genommen niemals eine Beitragshandlung sein, denn sie ist sozialadäquat – was sich nicht zuletzt schon aus dem auch hier genannten Zweck der Handlung ableiten lässt. Der Hinweis auf das Tor-Netzwerk selbst, wurde jedoch nicht als Beitragshandlung gewertet.

„Die E 12 Os 43/03, SSt 2003/83 = EvBl 2004/53, 231 = JBl 2004, 804 stellt bei berufstypischen (Alltags-)Handlungen (hier: Vermittlung bzw Verkauf von Gebrauchtwagen) allein auf die konkrete Tatplankenntnis ab ohne sich mit der Frage der Sozialadäquanz auseinander zu setzen.“
Fallspezifisch hatte der Verurteilte keine Tatplankenntnis.

„Erst die E 12 Os 21/06i, SSt 2006/54 = RZ 2007/43 geht auf die Frage der sozialen Adäquanz – die sie als „soziale Verträglichkeit“ bezeichnet – ein. Sie verlangt für die Beurteilung des Verhaltens des Beitragstäters einen richterlichen Wertungsakt, dessen Kriterien die Wichtigkeit des geschützten Rechtsgutes (gemessen etwa am Katalog der MRK) sowie die spezifische Bedeutung (zB aktionsmäßiger Zusammenhang, Ersetzbarkeit, Bestärkungspotential) des Beitrags zur Verwirklichung des tatbestandlichen Unrechts darstellen. Sie verlangt dabei die Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Elemente der Beitragshandlung iS eines beweglichen Systems.

Entscheidend sind somit die Haftungskriterien, die eine Beitragshandlung als sozialinadäquat erscheinen lassen. Moos (Objektive Zurechnung und sozialadäquates Verhalten bei wertneutraler Gehilfenschaft, Trechsel-FS [2002] 477) hat hiezu einen Lösungsvorschlag ausgearbeitet, der von der Praxis durchaus herangezogen werden könnte: Die objektive Zurechnung einer Beitragshandlung setzt voraus, dass der Beitragstäter eine eigene Pflichtwidrigkeit in Bezug auf die Tat des unmittelbaren Täters begehen muss; denn auch die Vorsatzdelikte setzen prinzipiell eine objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung iS der objektiven Missbilligung ihrer empirischen und normativen Gefährlichkeit aus der Sicht ex ante voraus.“

“IdS ist Sozialinadäquanz zunächst dann gegeben, wenn eine positive Sorgfaltsnorm (Rechtsvorschrift oder Berufsregel), die vor einer solchen Gefahr schützen soll, verletzt wird.”
Während in totalitären Staaten die Bereitstellung von anonymen Internet zuweilen rechtswidrig sein mag, ist sie es in zivilisierten demokratischen Staaten regelmäßig und in Österreich jedenfalls nicht.

“Fehlt es an Vorschriften, so kommt es auf die objektive materielle Sinngebung des Tatbeitrags an: Hat der Beitragende objektiv ein legitimes Eigeninteresse an seinem berufstypischen Verhalten, so wird dieses durch die deliktische Nutzung durch einen anderen nur bei besonderen Gründen verdrängt. Das Eigeninteresse ist dann nicht mehr legitim, wenn der Tatbeitrag objektiv ausschließlich oder ganz überwiegend zur deliktischen Verwendung dient, also nur deshalb überhaupt einen vernünftigen Sinn hat.”
Wie oben schon ausgeführt dient das Tor-Netzwerk zwar keinem beruflichen Eigeninteresse, wohl aber dem legitimen Interesse der Bereitstellung anonymen Internet für Menschen, deren Medien staatlich unterdrückt werden und/oder deren Regierung ohne konkreten Verdacht und unter Negierung des Grundrechtes auf Privatleben und Datenschutz (in Österreich bis zur Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung durch den VfGH) den Datenverkehr ihrer Bürger überwachen.

Die “objektive materielle Sinngebung” des hier vom Gericht angenommenen Tatbeitrages ist daher das legitime Interesse an sozial adäquatem Engagement zur Einhaltung der Grund- und Menschenrechte und wäre daher nicht zu bestrafen gewesen.

“Das Eigeninteresse ist auch dann nicht anzuerkennen, wenn zwischen der tatfördernden Handlung und der Tat des unmittelbaren Täters eine derart enge äußere Beziehung besteht, dass der Beitrag sich der geförderten Tat völlig unterordnet. Dies ist dann der Fall, wenn der Bezug durch die ausgeprägte unmittelbare äußerliche, zeitliche oder örtliche Nähe zur Ausführungshandlung nahe liegt.”

Hier ist in concreto das Gegenteil der Fall: Die als tatfördernd angenommene Handlung steht mit der Tat des unmittelbaren Täters in kaum einem Zusammenhang. Vielmehr hat sich der unmittelbare Täter von sich aus eigenmächtig des Verurteilten bzw dessen Computers bedient, um strafbare Handlungen zu setzen, von denen der hier Verurteilte weder wusste, noch diese gebilligt hat.

Mangels sozial inadäquater Beitragshandlung wäre dem Verurteilten die Straftat weder objektiv noch subjektiv zuzurechnen gewesen.

e) Keine originäre Erfüllung des Tatbestandes
„Der Bestimmungs- und der Beitragstäter verwirklichen den durch § 12 erweiterten Tatbestand des jeweiligen Deliktes originär, dh unabhängig davon, ob der von ihnen zur Ausführung der Tat veranlasste oder dabei unterstützt unmittelbare Täter seinerseits alle oder einzelne Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt hat […]. Hinsichtlich der inneren Tatseite hat dies zur Folge, dass der Bestimmungs- und der Beitragstäter den für sie maßgebenden erweiterten Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht originär voll erfüllen müssen. Sie haben daher selbst mit dem für die Erfüllung des inneren Tatbestandes erforderlichen Vorsatz zu handeln (s Friedrich, Triffterer-FS [1996] 56).“

Siehe dazu die Ausführungen (oben) zum mangelnden Vorsatz zum Beitrag zur konkreten Straftat. Insbesondere die mangelnde Kenntnis sowohl von der Person des Täters als auch dessen Tatplan, machen einen Tatbeitrag unmöglich.

f) Folgen solcher Urteile
Da das Urteil eindeutig rechtswidrig ist, aber dennoch rechtskräftig wurde, besteht nunmehr für Betreiber von Tor-Exit-Nodes eine Rechtsunsicherheit, sodass eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Abhilfe schaffen kann.

Pflichtgemäßes Ermessen
„Ob eine Wahrungsbeschwerde erhoben wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Generalprokuratur; vgl Pallin, StPO-FS 171; Nowakowski, JBl 1958, 590; S. Mayer, Commentar II § 33 Rz 16; Moos, RZ 1975, 83; Fabrizy, StPO11 § 23 Rz 5 und § 292 Rz 7.“
Da es sich um pflichtgemäßes und nicht freies Ermessen der Generalprokuratur handelt und die hier vorliegende Rechtswidrigkeit jedem juristisch gebildeten Menschen offenkundig ist, rege ich die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Nachdruck an.

Politische Erwägung
Das sich hier bietende Bild, dass Bürger, die sich gegen die, nachträglich als grundrechtswidrig erkannte (VfGH G 47/2012 u.a. vom 27. Juni 2014)Totalüberwachung durch ihre eigene Regierung schützen, strafrechtlich unter rechtswidriger Auslegung des § 12 StGB verfolgt werden, ist eines Rechtsstaates unwürdig.

Textpassagen unter Anführungszeichen ohne gleichzeitiger Nennung der Quelle entstammen dem Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch zu § 12 StGB, genauer: Fabrizy in: WK-StGB12, § 12.)

https://www.piratenpartei.at/tor-urteil-anregung-einer-wahrungsbeschwerde/


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