Der Verfassungsgerichtshof hat heute Vormittag die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Die VDS widerspricht dem Grundrecht auf Datenschutz und dem Artikel 8 der EMRK, wo das Recht auf Privat- und Familienleben garantiert wird. Der VfGH gewährt dem Gesetzgeber keine Frist zur Reparatur, die Aufhebung tritt sofort in Kraft. Der Bundeskanzler hat die Aufhebung unverzüglich durch Kundmachung bekanntzugeben. Interessant ist dieser Teil der Begründung:
Es fehlen zahlreiche präzise gesetzliche Sicherheitsvorkehrungen, etwa, was die genaue Ausgestaltung der Speicherverpflichtung, die Voraussetzungen für die Zugriffe auf diese Daten oder die Verpflichtung der Löschung dieser Daten, betrifft.
Man möchte ja meinen, dass es heutzutage eine Selbstverständlichkeit wäre, dass solche Dinge automatisch mit geregelt werden. Scheinbar doch nicht. Der Facharbeitermangel scheint auch die Behörden voll erwischt zu haben. Dass man auf rechtsstaatliche Konzepte wie Berufungsmöglichkeit, etc. neuerdings gerne „vergisst“, kann man ja auch gut bei den ominösen „no-fly“ Listen beobachten. Dort ist auch völlig unklar, wie jemand auf die Liste gelangt, wie man erfahren könnte ob man selbst auf der Liste steht und wie man von dort wieder runterkommen kann. Im einfachsten Fall kann ja auch eine Verwechslung dazu führen, dass man empfindlich in der persönlichen Reisefreiheit eingeschränkt wird. Glücklicherweise hat sich da aber nun auch ein Richter in den USA gefunden, der das sonderbar findet und eine Verletzung der Verfassung erkannt:
The U.S. government’s no-fly list banning people accused of links to terrorism from commercial flights violates their constitutional rights because it gives them no meaningful way to contest that decision, a federal judge ruled on Tuesday.
Ob nun die Zusatzkosten für die Überwachung, die die Telekombetreiber vor einiger Zeit eingeführt haben („Servicepauschale“) nun wieder abgeschafft werden? Wohl kaum. Denn die Überwachungsinfrastruktur wurde ja trotzdem angeschafft und aufgebaut…
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